Die Deutsche Rentenversicherung Nord – Ihre Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Norwegen
Immer mehr Europäer arbeiten im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Ländern Europas. Damit für diesen Personenkreis keine Nachteile entstehen, wurden im Rahmen der Europäischen Union (EU) die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 geschaffen, die innerhalb der EU die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten koordinieren. Sie sind neben den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die gesetzliche Grundlage für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Beamten und Selbstständigen und deren Familienangehörigen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch im Verhältnis zu Island, Norwegen und Liechtenstein und sind zudem aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (AüF) zwischen der EU und der Schweiz auch für die Schweiz anwendbar. Soweit in den folgenden Ausführungen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „mitgliedstaatlich“ verwendet werden, sind hiervon auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz erfasst. Unter Großbritannien ist auch immer Nordirland zu verstehen.
Die wichtigsten Grundsätze der EWG-Verordnungen sind:
- Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten werden gleich behandelt.
- Die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.
- Die Leistungen werden in den Mitgliedstaat gezahlt, in dem der Versicherte wohnt.
Die EWG-Verordnungen sind überstaatliches Recht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. So wird niemand benachteiligt, der in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt war. Sie gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, unabhängig von ihrem Wohnsitz;
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat;
- Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat;
- Hinterbliebene eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz;
- Hinterbliebene eines Staatenlosen oder Flüchtlings unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnen;
- Hinterbliebene, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Flüchtlinge oder Staatenlose sind (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen).
Für die Durchführung der EWG-Verordnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland sogenannte Verbindungsstellen eingerichtet. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen ist im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung länderbezogen aufgeteilt. Daneben gibt es auch noch Verbindungsstellen im Bereich der beiden Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung.
Als Träger auf Regionalebene ist grundsätzlich die
Deutsche Rentenversicherung Nord
Ziegelstraße 150 23556 Lübeck
zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Norwegen.
Daneben treten auf Bundesebene auch die beiden Bundesträger
Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 10709 Berlin
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14 - 28 44789 Bochum
als weitere Verbindungsstellen im Verhältnis zu allen Ländern der EU / des EWR auf.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist somit insbesondere immer dann einer Ihrer Ansprechpartner in Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie
- in Deutschland wohnen und Ihr letzter außerdeutscher Beitrag zur norwegischen Rentenversicherung entrichtet wurde;
- in Norwegen wohnen;
- als norwegischer Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen;
- als deutscher Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen und den letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrag zur norwegischen Rentenversicherung entrichtet haben;
- als Staatsangehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates außerhalb der EU wohnen und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, weil Sie während der Zurücklegung der Zeiten Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates bzw. Staatenloser oder Flüchtling waren, und der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag zur norwegischen Rentenversicherung entrichtet wurde.
Als zuständige Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bietet die Deutsche Rentenversicherung Nord Ihnen zahlreiche Dienstleistungen:
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
- Sie leitet Ihren Antrag auf eine norwegische Rente an den für Sie zuständigen norwegischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe), wenn Ihr Wohnsitz in Schleswig-Holstein liegt.
- Sie zahlt Ihre deutsche Rente nach Norwegen, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
- Auf Antrag teilt sie Ihnen die im deutschen Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten mit und informiert Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder der Renteninformation auch über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord beantwortet natürlich auch Ihre individuellen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Die Zuständigkeit der drei Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung im Verhältnis zu Norwegen untereinander richtet sich nach komplizierten rechtlichen Regelungen. Grundsätzlich gilt aber, dass für Versicherte, für die bis zum 31. Dezember 2004 eine deutsche Versicherungsnummer vergeben worden ist, der Versicherungsträger zuständig ist, bei dem sie bis zu diesem Zeitpunkt versichert waren. Dabei ist für Versicherte, die auch in Norwegen Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder dort wohnen und am 31. Dezember 2004 bei einer Landesversicherungsanstalt (LVA) versichert waren, die Deutsche Rentenversicherung Nord die zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Norwegen. Versicherte, die ab 1. Januar 2005 erstmals eine Versicherungsnummer erhalten, werden dagegen nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Quote auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung verteilt. 55 Prozent der Versicherten werden den Regionalträgern, 40 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Bund und 5 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugewiesen. Nach dieser Zuweisung richtet sich auch die Zuständigkeit der Verbindungsstellen. Ist Ihnen nicht bekannt, welche der deutschen Verbindungsstellen im Verhältnis zu Norwegen für Sie zuständig ist, können Sie Ihre Anfragen oder Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Nord richten. Diese gewährleistet eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige Verbindungsstelle.
|