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Wissenswertes aus Norwegen

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Verfassung


Die norwegische Verfassung beruht auf dem norwegischen Grundgesetz, welches am 17. Mai 1814 festgelegt wurde. Einen großen Einfluss auf das Grundgesetz Norwegens, hatte die „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, die im Jahre 1789 in Frankreich entstand. Diese Erklärung beinhaltet, des Recht eines jeden Menschen auf Freiheit, Sicherheit, Eigentum und Widerstand gegen Unterdrückung. Sie betont dass jeder Mensch gleich sein sollte, insbesondere aber vor Recht und Gesetz darf es keine Unterschiede geben.

Allerdings bildeten sowohl die Juden als auch die Jesuiten, bis 1850 weiterhin eine illegale Minderheit.

Die von dem Franzosen Montesquieu, schriftliche Theorie der Gewaltenteilung galt als Vorbild für das Grundgesetz der Norweger. Die Gewaltenteilung dient der Aufteilung der Staatsgewalt, zur Begrenzung der Macht und zur Sicherstellung von Freiheit und Gleichheit.

Unterteilt wird zwischen:

  • der Gesetzgebung der Legislative
  • der Vollziehung der Exekutive
  • der Rechtsprechung der Judikative

 

Montesquieu befürwortet ein Parlament, bestehend aus zwei Kammern, Parlament mit einem adeligen Oberhaus. Auf diese Art will er sicherstellen das: die Monarchie nicht in „Tyrannei“ und das Land nicht in eine „Herrschaft des Pöbels“ ausartet.

In Norwegen entstanden Konflikte zwischen dem schwedischen Königshaus das die Exekutive darstellte und dem Storting, der norwegischen Nationalversammlung welche als Legislative auftrat. Immer wieder versuchte das schwedische Königshaus Regierungsgeschäfte unter Ausschluss des Stortings auszuüben.

1837 führten die Norweger die lokale Selbstverwaltung ein, wodurch die Macht der nationalen Regierung in der Kommunalpolitik stark eingeschränkt wurde.
Der schwedische Adel kämpfte verbissen weiter, um den Einfluss auf nationaler Ebene zu wahren.

Erst 1884 setzte der Abgeordnete Johan Sverdrup, gegen den Willen Königs Oskar des Zweiten von Norwegen, das staatsrechtliche Prinzip durch.
Der Parlamentarismus zog in Norwegen ein und das Storting wurde von diesem Moment an zum Machterhalt der Regierung benötigt. Aufgrund der Änderung und dem damit verbundenen Wegfall des Oberhauses wurde Johan Sverdrup als Ministerpräsident eingesetzt und mit der Bildung der Regierung beauftragt.

Seit dem besteht das Parlament aus 169 Abgeordneten die bis 1936 alle drei Jahre neu gewählt wurden. Seit 1936 finden die Wahlen alle vier Jahre statt.